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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AGB

der Metallbauelemente Selz GmbH, für die Herstellung und den Absatz von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen



I. Gemeinsame AGB für Verbraucher, Unternehmer, Kaufleute und öffentlich-rechtliche Sondervermögen



1. Sachlicher Anwendungsbereich


Die nachfolgenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte der Metallbauelemente Selz GmbH über die Herstellung und den Absatz von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, wenn deren Einbeziehung vereinbart wurde, Individualvereinbarungen haben in ihrem sachlichen Anwendungsbereich stets Vorrang. Gleiches gilt für Garantieerklärungen.


2. Anwendbares Recht


In seinem sachlichen Anwendungsbereich gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaft bleibt unberührt. Die Rechtssprechungsgrundsätze zur richtlinienkonformen Auslegung von Richtlinien der Europäischen Union bleiben ebenfalls unberührt.


3. Begriffsbestimmungen


(1) Unternehmer im Sinne der nachfolgenden AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer etwaigen gewerblichen noch ihrer etwaigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


4. Vertragsabschluss


Angebote von Waren und Dienst- oder Warenleistungen der Metallbauelemente Selz GmbH auf deren Homepage sowie in Werbematerialien stellen lediglich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe an den Kunden dar. Der Metallbauelemente Selz GmbH steht es frei, Angebote des Kunden innerhalb von 10 Tagen anzunehmen oder abzulehnen.


5. Änderung der Leistung nach Vertragsabschluss


Zu technischen Änderungen ist die Metallbauelemente Selz GmbH berechtig, wenn sich nach Vertragsabschluss der Stand der Technik ändert und das Produkt ohne Änderung nicht mehr einer Qualität mittlerer Art und Güte entspräche oder technische Änderungen nach Vertragsabschluss gesetzlich vorgeschrieben wurden.


6. Rücktrittsvorbehalt


Die Metallbauelemente Selz GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten,


  • wenn der Vorlieferant die Produktion der Ware oder von Bestandteilen der Ware einstellt und dieses bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und auch ansonsten von der
 Metallbauelemente Selz GmbH nicht zu vertreten ist;

  • wenn die Metallbauelemente Selz GmbH durch höhere Gewalt an der Durchführung des Vertrages gehindert ist;

  • wenn der Kunde die Eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat, ein Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden anhängig ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird oder ein fruchtloser Vollstreckungsversuch in das Vermögen des Kunden erfolgt ist;

  • wenn der Kunde seine vertraglichen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware schuldhaft verletzt hat In allen o.g. Fällen hat die Metallbauelemente Selz GmbH ihren Kunden unverzüglich zu informieren und eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich zu erstatten.


7. Eigentumsvorbehalt


(1) Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Gegenleistung Eigentum der Metallbauelemente Selz GmbH.


(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Metallbauelemente Selz GmbH unverzüglich zu unterrichten, falls ein Gläubiger des Kunden die Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware betreibt Der Kunde hat der Metallbauelemente Selz GmbH hierbei den Namen bzw. die Firma des Gläubigers und dessen ladungsfähige Anschrift sowie das Aktenzeichen der Zwangsvollstreckungssache mitzuteilen.


8. Aufrechnungsverbot


Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.


9. Werkschutz


Von der Metallbauelemente Selz GmbH gefertigte Zeichnungen und Entwürfe beauftragter Werke verbleiben in unserem Eigentum. Dem Kunden ist der Nachbau der von der Metallbauelemente Selz GmbH hergestellten Werke und die Beauftragung Dritter mit deren Nachbau untersagt. Dies gilt dann nicht, wenn das Werk nach Plänen oder Vorgaben des Kunden gefertigt wurde.


10. Mängelhaftung und Schadenersatz


Ist der Kunde Verbraucher, so gelten für Mangelhaftung und Schadenersatz die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde Unternehmer, so gelten die Bestimmungen unter II.


11. Salvatorische Klausel


Sollte eine der vorgenannten oder nachfolgenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sind die Vertragsparteien verpflichtet, an deren Stelle eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren die der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

II. Nur für Unternehmer geltende AGB

Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt über die Bestimmungen der Ziff. I. hinaus Folgendes:



1. Abweichende AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden die von den AGB der Metallbauelemente Selz GmbH abweichen, gelten nicht.


2. Geltung der VOB/B und Gewährleistung bei Fremdleistungen


(1) Ist Gegenstand des Vertrages eine Werkleistung und ist der Kunde auf dem Gebiet des Baurechts unternehmerisch tätig, so gelten sämtliche Bestimmungen der VOB/B in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, und zwar in ihrem sachlichen Anwendungsbereich vorrangig vor der gesetzlichen Regelung und nachrangig gegenüber etwa abweichenden Regelungen in diesen AGB. Individualvereinbarungen sowie die folgende Regelungen haben stets Vorrang:


(2) Werden für die Herstellung des beauftragten Werks Fremdleistungen in Anspruch genommen, wie z.B. die Oberflächenbehandlung von Edelstahlteilen, das Feuerverzinken oder die Pulverbeschichtung, haftet die Metallbauelemente Selz GmbH für Mängel insoweit nur dann, wenn infolge einer Insolvenz des beauftragten Fremdunternehmers berechtigte Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Die Metallbauelemente Selz GmbH tritt die Gewährleitungsrechte hiermit im Voraus an den Auftraggeber ab und wird ihm bei der Geltendmachung behilflich sein.


(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.


3. Teilleistungen


Die Metallbauelemente Selz GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dass dieses für den Kunden insbesondere wegen Art und Verwendungszweck der Ware oder entgegenstehender individueller Vereinbarungen unzumutbar ist oder dieses dem Handelsbrauch oder dem Handwerksbrauch widerspricht.


4. Erweiterter Eigentumsvorbehalt


Der Käufer tritt seine Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an die Metallbauelemente Selz GmbH ab. Der Käufer ist zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Metallbauelemente Selz GmbH kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Metallbauelemente Selz GmbH kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer verpflichtet sich, diejenigen Sicherungen freizugeben, die den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen. Wird die Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Metallbauelemente Selz GmbH. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Metallbauelemente Selz GmbH gehörenden Waren, erwirbt die Metallbauelemente Selz GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Bereicherungsanspruch in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %


5. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten


Dem Kunden obliegt es, gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese im Anschluss unter hinreichend konkreter Bezeichnung der Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rüge soll aus Gründen der Beweissicherung in Textform erfolgen. Ist nach den Umständen des Einzelfalles und dem Handelsbrauch oder dem Handwerksbrauch lediglich eine stichprobenhafte Untersuchung geschäftsüblich, so hat der Kunde gleichwohl die Untersuchung der Ware auf die gesamte Lieferung auszudehnen, falls einzelne Stichproben Mangel ergeben. Hierbei entdeckte Mängel sind im Anschluss ebenfalls unverzüglich und unter hinreichend konkreter Bezeichnung der Mängel zu rügen. Versteckte Mängel, die bei einer mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden können, sind ab ihrer Entdeckung unverzüglich zu rügen. Eine Untersuchung in dem oben beschriebenen Sinne ist in der Regel nicht mehr unverzüglich, wenn sie jeweils später als drei Werktage ab Erhalt der Ware erfolgt Entsprechendes gilt für die Rüge ab der Entdeckung des Mangels. Unterbleibt eine unverzügliche Rüge oder werden die Mängel nicht hinreichend konkret bezeichnet so sind Mängelanspruche. die auf dem nicht, verspätet gerügten oder nicht hinreichend konkret bezeichneten Mangel beruhen, ausgeschlossen.


6. Schadensersatz


Schadenersatzansprüche wegen einfacher Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen der Metallbauelemente Selz GmbH sind ausgeschlossen, sofern die Metallbauelemente Selz GmbH ein zusätzliches eigenes Verschulden trifft und von dem Erfüllungsgehilfen keine Pflicht verletzt worden ist, dessen Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Schadenersatzansprüche sind auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt.

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